Werkstein- und Terrazzoherstellermeister
Eine Meisterprüfung kann abgelegt werden, wenn eine Gesellenprüfung (oder entsprechende Abschlussprüfung) in einem anerkannten Ausbildungsberuf vorliegt.
Die Gesellenprüfung braucht nicht dem Handwerk entsprechen, in dem die Meisterprüfung abgelegt weiden möchte. Eine Gesellen- bzw. Praxistätigkeit ist nicht mehr nachzuweisen.
Industriemeister der Betonsteinindustrie
(Besondere Zulassungsvoraussetzungen gem. Paragraf 8 FPrO)
Zur Industriemeisterprüfung der Fachrichtung Betonsteinindustrie ist zuzulassen, wer neben der in der Fortbildungsprüfungsordnung genannten Voraussetzungen bis zum Beginn der Prüfung
a) eine Abschlussprüfung zum/zur Verfahrensmechaniker/in in der Steine- und Erdenindustrie - vorgefertigte Betonerzeugnisse, Betonfertigteilbauer/in im Betonfertigteilbau der Fachrichtungen Betonstein und Terrazzo, zum/zur Beton- und Stahlbetonbauer/in, zum/zur Betonwerker/in, zum/zur Fertigungsmechaniker/in der Steine- und Erdenindustrie Fachrichtung vorgefertigte Betonerzeugnisse oder zum/zur Betonbauer/in bestanden und eine zweijährige einschlägige fachpraktische Tätigkeit in der Betonsteinindustrie ausgeübt hat. Auf die erforderliche Berufspraxis wird der Besuch einer einjährigen Fachschule in Vollzeitunterricht mit einem Jahr Berufspraxis angerechnet.
oder b) auf eine andere Weise glaubhaft macht, dass er Kenntnisse und Fertigkeiten erworben hat, die einem Ausbildungsberuf der Betonverarbeitung entsprechen. In Ausnahmefällen kann die Kammer eine Stellungnahme des zuständigen Prüfungsausschusses einholen.
oder c) eine Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf bestanden und eine dreijährige einschlägige fachpraktische Tätigkeit in der Betonsteinindustrie ausgeübt hat. Darauf wird der Besuch einer einjährigen Fachschule in Vollzeitunterricht mit einem Jahr Berufspraxis angerechnet.
oder d) ohne abgeschlossene Berufsausbildung mindestens 6 Jahre einschlägig fachpraktisch, davon 3 Jahre in der Betonsteinindustrie, tätig war.